Für eine falsche Anschuldigung oder für einen Komplott gegen den Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise. Insgesamt kann folglich vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. b) Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten das Rahmengeschehen betreffend grossmehrheitlich mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen. So führte auch der Beschuldigte aus, sie seien – nachdem sie I.________ informiert hätten – um ca. 20:00 Uhr noch für ca. 30 Minuten draussen spazieren gegangen. Er habe die Privatklägerin umarmt.