20 All diese Punkte lassen keine Zweifel daran, dass der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspricht, sie mithin unfreiwillig die Handlungen des Beschuldigten über sich ergehen liess und diese ihrerseits nicht erwiderte, sondern sich vielmehr verbal und körperlich dagegen widersetzte. Die Privatklägerin schilderte die Vorfälle vom Februar 2021 wirklichkeitsnah, nachvollziehbar, in sich stimmig und erlebnisbasiert. Für eine falsche Anschuldigung oder für einen Komplott gegen den Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise.