Sodann gab sie den Sachverhalt auch den untersuchenden Ärztinnen nahezu identisch wieder (vgl. E. II.9.6.3 hiervor). Zu guter Letzt bleibt zu erwähnen, dass selbst die Verteidigung des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zieht, sondern dahingehend argumentiert, dass der Beschuldigte nicht realisiert habe, dass die Privatklägerin die Handlungen nicht wolle (vgl. pag. 830 f.).