und I.________ in Übereinstimmung als auch mit den noch in der Tatnacht Nacht vom IRM festgestellten und dokumentierten Verletzungen in Einklang bringen. So wurden bei ihr «Knutschflecken», Druckzeichen sowie Anzeigen von Verletzungen durch Saugen/Beissen bzw. durch Fingernägel exakt an denjenigen Körperstellen festgestellt, welche die Privatklägerin in ihrer freien Erzählung von Beginn an nannte. Sodann gab sie den Sachverhalt auch den untersuchenden Ärztinnen nahezu identisch wieder (vgl. E. II.9.6.3 hiervor).