Es erscheint auch nicht naheliegend, dass die Privatklägerin aus reinem Spass, einer ihr nur wenig bekannten Person, schaden wollte. Die Kammer schliesst zusammen mit der Vorinstanz (pag. 486; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) eine vorbereitete Planung und Falschbelastung durch die Privatklägerin mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit aus; es ergeben sich schlicht keine Hinweise dafür, dass sie das Verfahren bewusst hätte über sich ergehen lassen, einzig um dem Beschuldigten zu schaden. Darüber hinaus lassen sich die Schilderungen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt sowohl mit den glaubhaften Aussagen von H.________ und I.________