Auch war sie – wie hiervor bereits ausgeführt – zu Beginn nicht damit einverstanden, dass I.________ informiert wird. Sie wollte das Geschehene vergessen und führte gegenüber H.________ ausdrücklich aus, «H.________, Nei gang nid. Es wird nur no schlimmer. Mir schlafe drüber und vergässe das wieder» (vgl. pag. 53, Z. 53 ff. und Z. 61 ff.). Es gab auch keinen Grund, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten derart hätte schaden wollen. So kannten sie sich vorher nur wenig und hatten zuvor keinerlei aktenkundige Auseinandersetzungen oder ähnliches. Es erscheint auch nicht naheliegend, dass die Privatklägerin aus reinem Spass, einer ihr nur wenig bekannten Person, schaden wollte.