Alleine die Umstände, wie es zur Erstattung der Strafanzeige gekommen ist, sprechen klar dagegen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch beschuldigen wollte. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin sich zunächst noch Überlegungen bzgl. dem Strafantrag machen (pag. 10), ihr Vater mit der Strafanzeige aber nicht zuwarten wollte (vgl. pag. 17 f.). Wäre es der Privatklägerin bloss darum gegangen, dem Beschuldigten eine Straftat anzuhängen, so wäre sie auf schnellstem Weg zu Polizei gegangen. Auch war sie – wie hiervor bereits ausgeführt – zu Beginn nicht damit einverstanden, dass I.________ informiert wird.