Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten auf den nächsten Tag habe vertrösten können, um ein derart ausgefallenes Detail, das dieses ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Reaktion der Privatklägerin auf den von ihr geschilderten Vorfall spricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ebenfalls für wahrheitsgetreue Aussagen. So zeigte sich die Privatklägerin überrascht über das Verhalten des Beschuldigten und reagierte ihrem Alter und ihrem Erfahrungsgrad entsprechend adäquat. Im Zimmer von H.________ sackte sie zusammen und fing an zu weinen (vgl. hierzu E. II./9.6.5c hiernach).