Dass sie ihre einzige Chance zur Verhinderung weiterer Übergriffe darin sah, den Beschuldigten auf den nächsten Tag zu vertrösten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Insofern macht auch ihr Verhalten Sinn, wenn sie den Beschuldigten mit ihrer erneuten Rückkehr auf das Sofa besänftigen bzw. ihn so zum Verlassen des Stockwerkes bewegen konnte (vgl. hierzu pag. 33, Zeit 14:46 – 14:47). Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten auf den nächsten Tag habe vertrösten können, um ein derart ausgefallenes Detail, das dieses ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.