33, Zeit 14:46), mag auf den ersten Blick als unnatürliches und widersprüchliches Verhalten der Privatklägerin interpretiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt in einer absoluten Ausnahmesituation befand. Sie gab an, Angst gehabt zu haben. Sie sei alleine mit dem Beschuldigten auf dem Stockwerk gewesen und niemand habe sie hören können. Dass sie ihre einzige Chance zur Verhinderung weiterer Übergriffe darin sah, den Beschuldigten auf den nächsten Tag zu vertrösten, ist grundsätzlich nachvollziehbar.