Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein klarer «roter Faden» zu erkennen. Das geschilderte Kerngeschehen deckt sich sodann auch mit dem von der Privatklägerin im Spital geäusserten Handlungsablauf (vgl. pag. 112). Dass die Privatklägerin schildert, sie sei, nachdem sie das Zimmer verlassen konnte und bereits wieder zurück in ihrem Zimmer war, noch einmal zum Beschuldigten zurückgekehrt und habe sich zu ihm auf das Sofa gelegt (pag. 33, Zeit 14:46), mag auf den ersten Blick als unnatürliches und widersprüchliches Verhalten der Privatklägerin interpretiert werden.