Solche Abweichungen in den Details sind nicht aussergewöhnlich und es ist auch nicht gleich von Aggravation auszugehen. Vielmehr blieb die Privatklägerin im Kern dabei, dass er sie geküsst hat und mit seinem Mund an ihrer Vagina war. Die Privatklägerin gab Erinnerungslücken resp. Unsicherheiten bzgl. die konkreten Reihenfolge der Geschehnisse denn auch bereits zu Beginn zu (pag. 26, Zeit 14:27) und führte hierzu aus, sie habe «sehr» ausgeblendet (pag. 30, Zeit 14:27). Festgehalten werden kann aber, dass das Kerngeschehen grossmehrheitlich über sämtliche Einvernahmen hinweg gleich geschildert wird. Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ein klarer «roter Faden» zu erkennen.