18 Dass sich auch kleinere Widersprüche oder Lücken in den Aussagen finden lassen, schwächt deren Glaubhaftigkeit nicht ab. So erwähnte die Privatklägerin bspw. in der zweiten Einvernahme nicht mehr, dass der Beschuldigte sie auf die Stirn geküsst habe oder aber ergänzt in der Einvernahme vom 17. August 2021, dass sie auch seine Zunge im Intimbereich gespürt habe (pag. 45, Zeit 10:08), was sie in der ersten Einvernahme noch nicht schilderte. Solche Abweichungen in den Details sind nicht aussergewöhnlich und es ist auch nicht gleich von Aggravation auszugehen.