Dass sie dies nicht tat, spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin schilderte stringent über alle Einvernahmen hinweg, welche Berührungen der Beschuldigte an ihr vorgenommen hat und dass diese gegen ihren ausdrücklichen Willen vorgenommen wurden, was sie dem Beschuldigten sowohl verbal als auch physisch kommuniziert hat. So schilderte sie durchwegs, dass der Beschuldigte zunächst begann, ihr Top auszuziehen und sie perplex gewesen sei. Dann habe er ihre Hose ausziehen wollen. Hierbei habe sie ihn gestoppt und gesagt, sie möchte das nicht. Schliesslich sei es ihm doch gelungen und sie sei noch perplexer gewesen. Er sei über ihr gewesen.