Zeit 09:46 und Zeit 09:51; pag. 806, Z. 181 f.). Es sind auch keine Übertreibungen ersichtlich. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie bspw. nicht von roher Gewalt oder lange andauernden Handlungen, sondern vielmehr von kurzen Vorgängen spricht (vgl. hierzu pag. 31, Zeit 14:33). Es wäre für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, die Frage, ob der Beschuldigte noch mit etwas anderem als den Fingern in sie eingedrungen sei, zu bejahen und ihm wesentlich schwerwiegendere Handlungen vorzuwerfen (vgl. pag. 32, Zeit 14:43). Dass sie dies nicht tat, spricht eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.