Würdigung der subjektiven Beweismittel a) Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Trotz einigen kleineren Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin sind diese nach Auffassung der Kammer als glaubhaft einzustufen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Die Erstaussagen der Privatklägerin erfolgten am 22. Februar 2021 und damit lediglich zwei Tage nach dem Tatzeitpunkt (vgl. pag. 27). Sie sind detailliert und er-