Dabei lassen sich die vom IRM festgestellten Verletzungen bzw. auch die nicht vorhandenen aber vom Beschuldigten erwähnten Verletzungen durchwegs mit den Ausführungen der Privatklägerin, nicht aber vollständig mit denjenigen des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. Aus den objektiven Beweismitteln als solche lässt sich jedoch nicht schliessen, ob die sexuellen Kontakte im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Druck- bzw. Gewaltanwendung erfolgt sind. Die festgestellten psychischen Folgen bei der Privatklägerin deuten aber eher auf eine solche Annahme aber hin. 9.6.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel a)