9.6.4 Zwischenfazit der Kammer Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist erstellt, dass es am 20. Februar 2021 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein muss. Dabei lassen sich die vom IRM festgestellten Verletzungen bzw. auch die nicht vorhandenen aber vom Beschuldigten erwähnten Verletzungen durchwegs mit den Ausführungen der Privatklägerin, nicht aber vollständig mit denjenigen des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen.