In Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt deuten die psychischen Folgen allerdings darauf hin, dass es sich beim Vorgefallenen nicht um einen beidseits gewünschten sexuellen Kontakt handelte, zumal es eher unwahrscheinlich ist, dass freiwillige Handlungen – auch wenn sie im Nachhinein allenfalls bereut werden – zu derart schweren psychischen Folgen führen können. 9.6.4 Zwischenfazit der Kammer Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist erstellt, dass es am 20. Februar 2021 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein muss.