Darauf ist bei der Beurteilung der Zivilklage näher einzugehen. In Bezug auf den streitgegenständlichen Sachverhalt deuten die psychischen Folgen allerdings darauf hin, dass es sich beim Vorgefallenen nicht um einen beidseits gewünschten sexuellen Kontakt handelte, zumal es eher unwahrscheinlich ist, dass freiwillige Handlungen – auch wenn sie im Nachhinein allenfalls bereut werden – zu derart schweren psychischen Folgen führen können.