Weiter lässt sich aufgrund des IRM-Berichts festhalten, dass die Privatklägerin offenbar keine weiteren als die festgestellten Verletzungen aufwies und somit dem Beschuldigten keine Verletzung an der Hand zeigen konnte (pag. 112 f.), was auf eine diesbezüglich zumindest ungenaue, wenn nicht unglaubhafte Aussage des Beschuldigten hinweist. Die von der Privatklägerin eingereichten Arztzeugnisse (pag. 293 ff. und pag. 788) belegen sodann, dass die hier zu beurteilenden Vorfälle tiefe psychische Spuren bei ihr hinterlassen haben. Darauf ist bei der Beurteilung der Zivilklage näher einzugehen.