Die festgestellten Verletzungen am äusseren Genital, welche durch Saugen bzw. oberflächlichen Bissverletzungen oder aber durch einen Fingernagel entstanden sein könnten (pag. 113), finden sowohl in der Version der Privatklägerin als auch in der späteren Version des Beschuldigten eine Stütze, wonach es möglich sei, dass er mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei (pag. 97, Z. 217 f.). Weiter lässt sich aufgrund des IRM-Berichts festhalten, dass die Privatklägerin offenbar keine weiteren als die festgestellten Verletzungen aufwies und somit dem Beschuldigten keine Verletzung an der Hand zeigen konnte (pag.