Demgegenüber lassen die festgestellten Verletzungen eher nicht darauf schliessen, dass die Version des Beschuldigten, wonach er die Brüste der Privatklägerin lediglich (mit den Händen) berührt haben will, zutrifft, zumal Berührungen, wie sie der Beschuldigte schildert, i.d.R. keine Verletzungen hervorrufen. Die festgestellten Verletzungen am äusseren Genital, welche durch Saugen bzw. oberflächlichen Bissverletzungen oder aber durch einen Fingernagel entstanden sein könnten (pag.