16 lassen sich die Verletzungen an der Brust (pag. 113) mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie in diesem Bereich gebissen und sie dabei Schmerzen erlitten habe, in Übereinstimmung bringen. Demgegenüber lassen die festgestellten Verletzungen eher nicht darauf schliessen, dass die Version des Beschuldigten, wonach er die Brüste der Privatklägerin lediglich (mit den Händen) berührt haben will, zutrifft, zumal Berührungen, wie sie der Beschuldigte schildert, i.d.R. keine Verletzungen hervorrufen.