Aufgrund der vom Aufenthaltsraum der ________ (Örtlichkeit) erstellten Fotos (pag. 140 ff.) lassen sich keine sachverhaltsrelevanten Schlüsse ziehen, da sich die auf den Fotos ersichtlichen Gegebenheiten und Sitz- bzw. Liegemöglichkeiten sowohl mit den Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten als auch des Opfers in Einklang bringen lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, bestätigen die anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchungen festgestellten «Knutschflecken» am Hals der Privatklägerin (pag. 112 f.), dass es zu weiterem körperlichen Kontakt gekommen sein muss.