Ob die Spurenlegung durch blosses (mithin unbestrittenes) Berühren mit der Hand oder durch (bestrittenes) Küssen/Beissen in die Brust entstanden ist, lässt sich aufgrund der durchgeführten Tests (d.h. keine Unterscheidung, ob es sich bei den gefundenen Spuren um Speichel oder Hautpartikel oder ähnliches handelt) nicht eruieren. Beim DNA-Abrieb ab dem Slip der Privatklägerin kam es ausserdem zu einem positiven Spermavortest (sehr schwach positives/inkonklusives Resultat; pag. 131 f, pos. 33 ff.), welcher sich später nicht bestätigte und somit nicht von vollzogenem Geschlechtsverkehr auszugehen ist. Aufgrund der vom Aufenthaltsraum der ___