125 ff.) befanden sich biologische Spuren des Beschuldigten an der Brust der Privatklägerin, womit erstellt ist, dass eine Berührung der Brust der Privatklägerin durch den Beschuldigten tatsächlich stattgefunden hat. Ob die Spurenlegung durch blosses (mithin unbestrittenes) Berühren mit der Hand oder durch (bestrittenes) Küssen/Beissen in die Brust entstanden ist, lässt sich aufgrund der durchgeführten Tests (d.h. keine Unterscheidung, ob es sich bei den gefundenen Spuren um Speichel oder Hautpartikel oder ähnliches handelt) nicht eruieren.