828, Z. 759 ff.). Auf die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob sie solche Verletzungen gehabt habe. Er habe nicht festgedrückt oder sonst etwas gemacht (pag. 828, Z. 784 ff.). Die Privatklägerin mache Erfindungen (pag. 828, Z. 793). Sie habe bereits Narben gehabt (pag. 829, Z. 828). d) Aussagen von H.________ Für die parteiöffentliche Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 26. März 2021 kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 481; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). e) Aussagen von I._