827, Z. 732-735). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dies treffe nicht zu, führte der Beschuldigte aus, man hätte ja bemerkt, wenn er ihr gegenüber Gewalt angewandt hätte. Es sei auch ein Betreuer anwesend gewesen (pag. 826, Z. 711-713). Die Privatklägerin könne ja schreien oder reden (pag. 827, Z. 715). Darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte während fortschreitender Verfahrensdauer immer mehr Handlungen zugegeben habe, führte dieser aus, er habe bereits zu Beginn die Wahrheit gesagt. Er sei aber nervös gewesen (pag. 828, Z. 759 ff.).