825, Z. 648-650). Er habe der Privatklägerin keinen Druck gemacht, ihr nicht gesagt, sie solle etwas tun und auch körperlich nichts «Festeres» gemacht (pag. 825, Z. 656-658). Die Reaktion der Privatklägerin erkläre er sich so, dass sie es bereut habe, da sie sich nicht richtig habe entscheiden können. Vielleicht sei es auch ihr Zustand. Sie könne vielleicht ihre Emotionen nicht kontrollieren und wisse nicht, was sie mache oder was sie wolle (pag. 825 f., Z. 663 ff.). Zu Beginn habe er nicht gewusst, dass sie das nicht wolle. Sie sei vielleicht zu wenig intelligent gewesen, dass sie das kontrollieren und die richtigen Entscheidungen treffen könne.