Sie hätten zusammen einen Film geschaut, sich ein wenig geküsst und die Privatklägerin habe sich dann nackt gemacht. Sie hätten etwas angefangen, er habe ihren Körper berührt und sie habe sodann «stopp» gesagt. Danach hätten sie sich erneut angezogen und die Privatklägerin sei duschen gegangen. Es sei nicht alles von ihm gekommen, sondern er sei passiv verführt worden (pag. 825, Z. 640-644). Er habe dann aufgehört, sein T-Shirt angezogen und die Privatklägerin gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe gesagt, sie würden morgen weitermachen (pag. 825, Z. 648-650).