808, Z. 270 ff.). Zur Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm eine Wunde oder Ähnliches gezeigt habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe keine Wunde gehabt und ihm sicherlich auch keine solche gezeigt; weder an der Hand noch am Oberarm/den Schultern oder der Brust (pag. 808, Z. 277 ff.). Die Privatklägerin führte auch aus, sie habe dem Beschuldigten ihr Zimmer im Vorgang nie gezeigt. Man habe einfach Kontakt beim Abendessen gehabt, denn dort sehe man alle Leute, da alle an einem Tisch sässen (pag. 809, Z. 329 ff.).