Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe sie weder etwas getrunken noch etwas gegessen. Sie wisse nicht mehr, welchen Film sie geschaut hätten, aber es sei sicherlich kein Sexfilm gewesen. So etwas gebe es bei ihr auf dem Laptop nicht und daran habe sie auch kein Interesse gehabt, denn sie sei in einer festen Beziehung gewesen. Den Film hätten sie nicht zu Ende geschaut, da der Beschuldigte dann angefangen habe (pag. 807, Z. 249 ff.). Auf Frage nach der Art des Filmes führte die Privatklägerin aus, sie seien erst am Aussuchen gewesen; der Film sei noch nicht gestartet gewesen (pag. 808, Z. 270 ff.).