diese teils – wo nötig – ergänzt. Zudem werden die oberinstanzlichen Einvernahmen der Parteien der Vollständigkeit halber noch zusammengefasst. b) Aussagen der Privatklägerin Anders als von der Vorinstanz zusammengefasst, führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 22. Februar 2021 nicht aus, der Beschuldigte habe sie über den Kleidern an den Brüsten angefasst, sondern unter den Kleidern (pag. 33, Zeit 14:49) Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 (pag. 802 ff.) führte die Privatklägerin aus, sie könne bestätigen, was sie bis anhin gesagt habe. Dies entspreche der Wahrheit.