Vorbemerkung der Kammer Die Vorinstanz fasst die bei ihr vorhandenen subjektiven Beweismittel ausführlich und grundsätzlich zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 481; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf die einzelnen subjektiven Beweismittel – sofern von Relevanz – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. II./9.6 hiernach) eingegangen. Im Nachfolgenden wird zunächst auf Fehler der vorinstanzlichen Zusammenfassungen der subjektiven Beweismittel aufmerksam gemacht resp. diese teils – wo nötig – ergänzt.