480; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Vorgang zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte die Privatklägerin noch ein weiteres Arztzeugnis vom 7. Februar 2023 zu den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass die Privatklägerin sich seit dem 2. September 2022 in ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet und sie an einer schweren Erkrankung leidet, in deren Zusammenhang sie auf eine Begleitung durch einen Therapiehund angewiesen ist (pag. 788). 9.5.2 Subjektive Beweismittel a) Vorbemerkung der Kammer