Die Befunde zwischen den grossen und kleinen Schamlippen beidseits seien möglicherweise durch Spreizen/Auseinanderziehen von grossen und kleinen Schamlippen entstanden, wobei eine Entstehung aufgrund der Untersuchung diesbezüglich nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Abschliessend wird festgehalten, dass die vorliegenden, frischen Verletzungen nichts darüber aussagen, ob die sexuellen Handlungen im Einverständnis oder gegen den Willen der Privatklägerin vollführt worden seien. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten.