Im Ergebnis wird festhalten, dass die festgestellten Verletzungen frisch und zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar seien. Die Verletzungen am Hals seien als so genannte «Knutschflecken» einzuordnen und seien durch Saugen an der Haut entstanden. Sowohl die Verletzungen an beiden Brüsten als auch diejenige am äusseren Genitale könnten durch ein Saugen bzw. oberflächliche Bissverletzungen entstanden sein. Eine Entstehung der oberflächlichen Verletzung an der Aussenseite der linken kleinen Schamlippe sei beispielsweise durch einen Fingernagel denkbar. Die Befunde zwischen den grossen und kleinen Schamlippen beidseits seien möglicherweise durch Spreizen/