Darauf kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden. c) Gutachten des IRM Die Kammer verweist auch mit Blick auf die Gutachten des IRM vom 25. Februar 2021 (betreffend den Beschuldigten) und vom 5. März 2021 (betreffend die Privatklägerin) auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 479 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):