125 ff.) wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte medizinisch und kriminaltechnisch untersucht. Laut Spurensicherung kann davon ausgegangen werden, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Berührung gekommen ist – es wurden biologische Spuren der Privatklägerin und des Beschuldigten an der Brust der Privatklägerin festgestellt und gesichert. Gemäss Rapport ist es aber nicht möglich, anhand der Spuren genauere Angaben zum Tatablauf zu machen. Auch kann anhand der Spuren nicht beurteilt werden, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich geschehen sind.