22 f.) zutreffend zusammengefasst (pag. 478; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird vollumfänglich verwiesen. Der besseren Übersicht halber werden die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiedergegeben (Hervorhebungen im Original): Der Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 22.02.2021 (pag. 8 ff.) kann zusammenfassend folgendes [sic!] entnommen werden: