Es könne nicht von glaubhaften Aussagen die Rede sein; vielmehr blieben erhebliche Zweifel, weshalb die Aussagen des Beschuldigten nicht als Basis zur Sachverhaltsfeststellung dienen könnten (pag. 488 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5 Beweismittel Der Kammer liegen zur Würdigung folgende Beweismittel vor: Die Rapporte der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2021 (pag. 8 ff.), vom 3. Mai 2021 (pag. 19 ff.) und vom 25. August 2021 (pag. 22 f.); der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) vom 13. Mai 2021 (pag.