Es gebe keine Hinweise für Fremdbeeinflussung, geplantes Vorgehen, oder für das Vorspielen von Unwahrheiten. Insgesamt ging die Vorinstanz somit von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin aus und stellte für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese Aussagen ab (pag. 486; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten seien, anders als diejenigen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich, wirkten angepasst und ergäben keinen stimmigen, logischen Ablauf. Es könne nicht von glaubhaften Aussagen die Rede sein;