86, Z. 315; pag. 99, Z. 298 f.; pag. 101, Z. 354 f.). Die Kammer hat folglich zu prüfen, ob die vom Beschuldigten bestrittenen Handlungen sich so ereignet haben. Sie hat insbesondere zu würdigen, ob die Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden haben und – sollte dies nicht zutreffen – ob der Beschuldigte dies gewusst hat. 9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte stark zusammengefasst zum Schluss, basierend auf den objektiven Beweismitteln müsse es am 20. Februar 2021 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sein.