97, Z. 217 f.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er sodann auch nicht mehr, die Privatklägerin zwischen den Beinen geküsst zu haben (pag. 341, Z. 35 ff.). 9.3 Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin zusätzlich im Intimbereich und an den Brüsten gebissen zu haben, dass die Annäherungen von ihm ausgegangen seien und schliesslich, dass die Handlungen nicht im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden hätten. Vielmehr sei er selber mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen, aber die Privatklägerin habe ihn verführt (pag. 86, Z. 315;