9.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 20. Februar 2021 gemeinsam einen Spaziergang machten. Danach gingen sie gemeinsam in den Aufenthaltsraum der ________ (Örtlichkeit) und wollten dort einen Film schauen. Es kam dort zu Küssen sowie zu einem Berühren der Brüste und des Intimbereichs der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei (pag. 97, Z. 217 f.).