800). In Bezug auf die Höhe der Strafe ist die Kammer hingegen auf ein Strafmass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe beschränkt (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung