III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Das erstinstanzliche Urteil darf folglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.