im oberinstanzlichen Verfahren samt allfälliger Rückzahlungspflicht zu bestimmen. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. I. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den diesbezüglichen Zivilpunkt (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).