Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist hingegen nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Ferner sind Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen und die amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher B.________ und Fürsprecherin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren samt allfälliger Rückzahlungspflicht zu bestimmen.